Du möchtest eine Fachkraft aus einem Drittstaat beschäftigen und fragst dich u.a., wann eine berufliche Anerkennung überhaupt erforderlich ist und wie der Anerkennungsprozess abläuft?
Je nach Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Formalia und zuständige Prüfstellen. Auf dieser Seite geben wir dir Orientierung, beantworten dir häufig gestellte Fragen (FAQs) und führen dich durch den Anerkennungsprozess.
Sind noch Fragen offen oder möchtest du deinen Fall direkt individuell besprechen? Wir bieten dir einen persönlichen Beratungsservice per Telefon, E-Mail, Video oder in Präsenz an! Wir erarbeiten mit dir deine nächsten Schritte und informieren dich über passende Anlaufstellen im Münsterland. Unser Service ist für dich kostenfrei und deine Anfragen werden vertraulich behandelt.
Jeder Mensch, der im Ausland eine berufliche Qualifikation erworben hat, kann dessen Anerkennung in Deutschland beantragen. Eine ausländische Berufsqualifikation wird in Deutschland anerkannt, wenn sie mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Ein akademischer oder beruflicher Abschluss, der im Ausland abgeschlossen wurde, gilt also nicht automatisch genauso in Deutschland. Stattdessen muss erst geprüft werden, ob der jeweilige Abschluss gleichwertig zu einem Abschluss im entsprechenden Referenzberuf in Deutschland ist (= Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses).
Für eine Fachkraft aus einem Drittstaat kann die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder die Wertung des Hochschulabschlusses eine zentrale Voraussetzung für die Einreise sein.
Mehr Infos zur beruflichen Anerkennung bekommst du bei "Anerkennung in Deutschland": Übersicht berufliche Anerkennung
Zwingend notwendig ist eine berufliche Anerkennung für die Beschäftigung von Fachkräften in reglementierten Berufen. Hier ist eine berufliche Anerkennung verpflichtend und als voll gleichwertig anerkannter Abschluss Voraussetzung dafür, um eine Berufsausübungserlaubnis zu erhalten. Zu diesen Berufen zählen z.B. Gesundheitsberufe, Rechtsberufe oder Berufe im öffentlichen Dienst. Hier findest du die Liste aller reglementierten Berufe. Diese Berufe sind rechtlich geschützt. Alle anderen Berufe gehören zu den nicht-reglementierten Berufen.
Für nicht-reglementierte Berufe ist eine Anerkennung nicht aus berufsfachlicher Sicht vorgeschrieben. Sie kann für Fachkräfte aus Drittstaaten aber eine Voraussetzung für die Einreise sein: Um ein Visum und einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen, ist eine berufliche Anerkennung häufig eine der zentralen Voraussetzungen.
Ja, es gibt folgende Sonderregelungen:
• Einwanderung mit berufspraktischer Erfahrung:
Für Fachkräfte aus Drittstaaten besteht seit März 2024 die Möglichkeit, über die "Erfahrungssäule" einzureisen. Die Erfahrungssäule ermöglicht Fachkräften die Einwanderung, auch wenn der Berufsabschluss nicht in Deutschland anerkannt ist. Voraussetzungen dafür sind:
- ein Arbeitsvertrag in einem nicht-reglementierten Beruf und
- ein bestimmter Mindestverdienst oder die Geltung eines Tarifvertrags und
- eine berufliche Qualifikation, die im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, und
- eine mindestens zweijährige Berufserfahrung
Zuständig für die entsprechende Prüfung ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Hier findest du weitere Infos zu den exakten Voraussetzungen: Erfahrungssäule (unter dem Punkt "Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung")
• Einwanderung von IT-Spezialisten:
IT-Spezialisten können auch ohne Berufs- oder Hochschulabschluss für eine Beschäftigung einreisen, wenn sie die notwendige Berufserfahrung (aktuell zwei Jahre Berufserfahrung) und ein Jobangebot haben. Sie brauchen keine formale Anerkennung, wenn sie in einem nicht-reglementierten Beruf beschäftigt werden.
• Einwanderung von Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen:
Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen können ohne berufliche Anerkennung für die Arbeit nach Deutschland kommen. Sie benötigen für das Visum nur eine entsprechende Fahrerlaubnis und einen Arbeitsvertrag aus Deutschland.
• Westbalkanregelung:
Wenn ein konkretes Jobangebot vorliegt, können Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien für eine Beschäftigung einreisen. Sie brauchen dazu keine formale Anerkennung der Berufsqualifikation, wenn sie in einem nicht-reglementierten Beruf beschäftigt werden. Weitere Informationen zur Nutzung dieses Verfahrens findest du unter Westbalkanregelung auf den Seiten von Unternehmen Berufsanerkennung.
Lass dich am besten zur beruflichen Anerkennung inklusive der Sonderregelungen beraten. Hier findest du die Beratungsstellen im Münsterland zur beruflichen Anerkennung.
1. Anerkennungsberatung
Um einen ausländischen Beruf anerkennen zu lassen, sollte zuvor eine Beratung stattfinden. Bei der ZSBA (der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit) können sich sowohl Fachkräfte aus dem Ausland als auch Arbeitgebende zum Anerkennungsverfahren beraten lassen. Dabei wird geklärt, zu welchem deutschen Referenzberuf eine Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist und welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
2. Anerkennungs-Finder
Mit diesem Tool kannst du schon vorab prüfen, ob eine berufliche Anerkennung notwendig ist. Hier findest du den Anerkennungs-Finder.
3. Zusammenstellung der Unterlagen für den Antrag
Unten auf der Website wird aufgeführt, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden. Dabei sollte genug Zeit eingeplant werden, um Dokumente übersetzen und beglaubigen zu lassen.
4. Antragstellung zur beruflichen Anerkennung
Die Fachkraft reicht die notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein. Hier findest du die Antragstellen im Münsterland. Dort werden die eingereichten Unterlagen geprüft und ein Anerkennungsbescheid ausgestellt. Der Bescheid gibt an, inwieweit der ausländische Berufsabschluss mit dem deutschen Referenzberuf übereinstimmt.
5. Der Anerkennungsbescheid
Der Anerkennungsbescheid bzw. Bescheid zur Gleichwertigkeitsfeststellung ist in deutscher Sprache und wird der Fachkraft per Post zugesendet. Er zeigt auf, über welche beruflichen Qualifikationen der oder die Antragstellende verfügt. Damit schafft er mehr Transparenz über die Fähigkeiten der Fachkräfte. Eventuell fehlende Kompetenzen der Fachkraft werden durch den Bescheid sichtbar und eine gezielte Weiterqualifizierung ist möglich. Es gibt folgende Ergebnisse des Anerkennungsbescheids: "volle Gleichwertigkeit", "teilweise Gleichwertigkeit" und "keine Gleichwertigkeit". Auf den Seiten des BQ-Portals findest du alle Infos über den Anerkennungsbescheid und weitere Schritte.
Üblicherweise werden folgende Unterlagen von deiner internationalen Fachkraft benötigt:
Auf der Website "Anerkennung in Deutschland" findest du detaillierte Infos zu den Dokumenten für den Antrag.
Sollte deine Fachkraft keine vollständigen Unterlagen haben, kann die zuständige Stelle die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (z. B. eine Qualifikationsanalyse) feststellen.
Der gesamte Prozess der beruflichen Anerkennung kann insgesamt mehrere Monate dauern. Der Antrag sollte also so früh wie möglich gestellt werden.
Im Regelfall sollte deine Fachkraft spätestens einen Monat nach Antragstellung eine Rückmeldung über den Eingang der Dokumente und ggf. über fehlende Dokumente erhalten.
Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, erhält deine Fachkraft in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die häufigsten und längsten Verzögerungen im Prozess entstehen durch fehlende Unterlagen!
Wir empfehlen dir und deiner Fachkraft daher, sich vor Antragstellung die Zeit für eine Beratung zu nehmen. Hier findest du die Beratungsstellen im Münsterland zur beruflichen Anerkennung.
Die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen ist gebührenpflichtig. Die konkrete Höhe der Antragsgebühren liegt je nach Aufwand bei bis zu 600 Euro. Bei der IHK FOSA beispielsweise betragen die Kosten im Durchschnitt 550 Euro. Oftmals kommen weitere Kosten hinzu, etwa für die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland, für Korrespondenz, Porto und Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen.
Darüber hinaus können bei einer bescheinigten „teilweisen Gleichwertigkeit“ des ausländischen Abschlusses Kosten für eine Anpassungsqualifizierung anfallen. Die Anpassungsqualifizierung muss absolviert werden, um in einem Folgeantrag auf Anerkennung dann die „volle Gleichwertigkeit“ zu erhalten.
Für die im Anerkennungsprozess anfallenden Kosten können verschiedene Förderungen beantragt werden.
Eine Übersicht über die mit dem Verfahren verbundenen Kosten und ausgewählte Gebührenordnungen verschiedener zuständiger Stellen sowie Möglichkeiten für finanzielle Förderungen bietet das BQ-Portal. Auf dem BQ-Portal findest du außerdem umfassende Informationen über ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die dir dabei helfen können, diese besser bewerten und einschätzen zu können.
Lass dich vorab auf jeden Fall zur beruflichen Anerkennung beraten! Je nach Beruf, persönlichem Werdegang und Qualifikationen deiner Fachkraft gibt es verschiedene Anforderungen und zuständige Stellen für den Antrag auf Anerkennung. Hier findest du die Beratungsstellen im Münsterland zur beruflichen Anerkennung.
Unsere Empfehlung ist: Lass dich auch als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zur beruflichen Anerkennung deiner Fachkraft beraten! Am besten noch vor der Antragstellung. Je nach Beruf, persönlichem Werdegang und Qualifikationen gibt es verschiedene Anforderungen und zuständige Stellen für den Antrag auf Anerkennung. Die Beratung begleitet dich durch den Prozess und kann helfen, Fehler beim Antrag oder Verzögerungen zu vermeiden.
Wende dich gerne an eine der – von uns unabhängigen - Anlaufstellen, welche wir dir im Folgenden auflisten. Die Liste ist selbstverständlich nicht vollständig, es gibt sicherlich auch andere qualifizierte Partner auf diesem Gebiet. Wenn du auf diese Liste aufgenommen werden möchtest, wende dich gerne an uns.
Die auf dieser Internetseite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen, welche du auf dieser Website findest, sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du rechtlichen Rat für deine individuelle Situation oder dein individuelles Problem benötigst, solltest du bitte den Rat einer entsprechend qualifizierten Anwältin/einem entsprechend qualifizierten Anwalt einholen. Unsere Website ist ferner keine offizielle Auskunft der Bundesregierung oder einer sonstigen öffentlichen Stelle. Deshalb kannst du dich bei Kontakt mit deutschen Behörden nicht auf Informationen, welche du hier findest, berufen.
Sollten wir dich mit unserem Service nicht ausreichend informieren können, verstehen wir uns in einer Lotsenfunktion und leiten dich an unsere behördlichen und administrativen Partnerinnen und Partner in der Region weiter. Dabei sorgen wir dafür, dass du gut informiert mit der für dich zuständigen Stelle in Kontakt treten kannst. Unser Service ist für dich kostenfrei und deine Anfragen werden vertraulich behandelt.