Arbeiten im Münsterland | Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist die zentrale Gesetzgebung für die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Bei der Einstellung internationaler Beschäftigter gibt es Regelungen, die anders sind als bei deutschen Beschäftigten.

Das Gesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten und zeigt die Möglichkeiten auf, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Seit dem 1. November 2023 gibt es Neuerungen des FEG, die auch in 2024 sukzessive erweitert werden und die Wege für die Einwanderung von Fachkräften und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen erleichtern. Einen Überblick über die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes findest du zum Beispiel auf der Plattform der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland".

Hier beantworten wir dir die meistgestellten Fragen (FAQ) zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und zeigen dir die einzelnen Schritte auf, die eine internationale Fachkraft bei der Zuwanderung durchläuft – vom Lebensort im Herkunftsland bis in dein Unternehmen. Erfahre mehr über das beschleunigte Fachkräfteverfahren – einer Möglichkeit den Zuwanderungsprozess zu verkürzen.

Du hast individuelle Fragen oder möchtest Unterstützung im Prozess? Wir bieten dir einen persönlichen Beratungsservice per Telefon, Mail, Video oder in Präsenz an! Wir erarbeiten mit dir deine nächsten Schritte und informieren dich über passende Anlaufstellen im Münsterland. Unser Service ist für dich kostenfrei und deine Anfragen werden vertraulich behandelt.

Deine Ansprechpartnerinnen

Monika Leiking
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Monika Leiking
Leitung Service Onboarding@Münsterland
Arbeitgebernetzwerk

0049 2571 94 93 15

Birgit Stübing-Beunink
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Birgit Stübing-Beunink
Service Onboarding@Münsterland
Beratung Fachkräfte

0049 2571 94 93 79

Für wen gilt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Menschen aus dem Ausland können nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland einreisen, um zu arbeiten. Deutschland legt als souveräner Staat fest, welche Menschen aus welchen Ländern in Deutschland einreisen, bleiben und hier arbeiten dürfen – diese Entscheidung obliegt nicht den Arbeitgebenden. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebenden, Fachkräfte aus dem Ausland zu beschäftigen – insbesondere Fachkräfte aus Drittstaaten.

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EU-FREIZÜGIGKEIT UND DRITTSTAATEN

Deutschland ist Teil der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Fachkräfte aus den EU- oder den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) unterliegen der Freizügigkeit. Das heißt: Kommt deine Fachkraft aus einem dieser Länder, braucht sie im Regelfall nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, um nach Deutschland einreisen und arbeiten zu dürfen. Mehr Infos dazu findest du unter EU-Freizügigkeit.

Anders ist das dagegen bei Menschen aus Drittstaaten, also alle Staaten, die nicht zur EU oder den EFTA-Staaten gehören. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat es für Menschen aus Drittstaaten erst möglich gemacht, in Deutschland einreisen und arbeiten zu können. Gebunden ist diese Erlaubnis aber an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Welche Einreise- und Arbeitsmöglichkeiten haben Fachkräfte aus Drittstaaten?

Bei den Arbeitsmöglichkeiten von Personen aus Drittstaaten muss zunächst unterschieden werden, ob die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf oder nicht-reglementierten Beruf aufgenommen werden soll. Ob ein Beruf in Deutschland reglementiert ist oder nicht, lässt sich mit dem Profi-Filter herausfinden.
Für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht-reglementierten Beruf gibt es aktuell vier Einreisewege im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Ab Juni folgen noch weitere Optionen für eine Zuwanderung.  

Die Einreisemöglichkeiten im Überblick:
A)    Einreise für qualifizierte Beschäftigung als anerkannte Fachkräfte 
B)    Einreise zur Durchführung einer Qualifizierungsmaße 
C)    Einreise für Anerkennungsverfahren und qualifizierte Beschäftigung (Anerkennungspartnerschaft)
D)    Einreise für qualifizierte Beschäftige mit ausländischem Abschluss und Berufserfahrung
 

Das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung hat diese Wege kompakt in einem Flyer dargestellt. Einen Ausschnitt mit der Übersicht über die Einwanderungswege siehst du hier:

Neuerungen ab Juni 2024

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CHANCENKARTE ZUR ARBEITSPLATZSUCHE

Ab Juni 2024 wird es die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche geben. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ergibt sich dadurch ein neuer Weg der Einreise. Fachkräfte mit voller beruflicher Anerkennung erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. Hier findest du alle Informationen zur beruflichen Anerkennung

Fachkräfte ohne berufliche Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss ODER (unter bestimmten Voraussetzungen) ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer
  • einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A1) ODER englische Sprachkenntnisse (Niveau B2)
  • mindestens 6 Punkte gemäß eines Punktesystems

Punkte werden u.a. für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter vergeben. Auch hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Fachkräfte mit teilweiser Anerkennung erhalten hierfür 4 Punkte.

Alle weiteren Infos findest du auf Chancenkarte Deutschland.

Was sind meine nächsten Schritte?

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PRAXISTIPP: QUICK-CHECK FÜR ARBEITGEBENDE ZUR BESCHÄFTIGUNG VON INTERNATIONALS

Der Quick-Check von "Make it in Germany" zeigt dir zu deiner individuellen Ausgangssituation die konkreten Schritte auf: Von der Suche über die Rekrutierung bis hin zur Integration von im Ausland lebenden Fachkräften und Auszubildenden.

Nutze als Arbeitgebende das beschleunigte Fachkräfteverfahren!

Hier übernehmen Arbeitgebende selbst den Prozess anstelle der Fachkraft und treffen eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Dadurch haben die zuständigen Behörden kürzere Fristen für die Bearbeitung der Anträge und das ganze Verfahren wird beschleunigt. Dafür überträgt dir die Fachkraft die Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots für eine qualifizierte Beschäftigung und die internationale Fachkraft muss bereits über die berufliche Qualifikation verfügen, um diese Beschäftigung auszuführen. Alle benötigten Unterlagen bekommst du von deiner internationalen Fachkraft. Ansprechpartner und Antragstelle in NRW für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die Bezirksregierung Köln. Alle weiteren Infos findest du bei der Bundesagentur für Arbeit: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Welche Pflichten haben Arbeitgebende?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darf ich in Deutschland keine Fachkraft aus Drittstaaten beschäftigen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt (AufenthG § 4a Abs. 5). Für die Anwerbung einer Fachkraft aus dem Ausland musst du dir den entsprechenden Aufenthaltstitel vorlegen lassen und gegenüber Behörden nachweisen können (Pflicht zur Dokumentation beim Arbeitgeber). Das gilt nicht nur zu dem Zeitpunkt, wenn die Fachkraft bei dir startet, sondern dauerhaft. Aufenthaltstitel sind im Regelfall an einen bestimmten Zweck des Aufenthalts gebunden und befristet kontrolliere daher auch immer, ob der Aufenthaltstitel deiner Fachkraft noch gültig ist oder erneuert werden muss.

Anzeigepflicht bei vorzeitigem Arbeitsende: Sollte die Beschäftigung deiner Fachkraft vorzeitig beendet werden, musst du innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme die Ausländerbehörde informieren.

Alle weiteren Infos zu Arbeitgeberpflichten findest du auf den Seiten von "Make it in Germany".

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PRAXISTIPP: WARTEZEITEN BEI BEHÖRDEN EINPLANEN

Sprich deine Fachkraft frühzeitig auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels an! Man bekommt vom Amt keine Warnung oder Information, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels abläuft. Bei den Ausländerbehörden kann es zu längeren Wartezeiten bei der Bearbeitung von Anträgen kommen. Sollte der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sein oder sich die Verlängerung verzögern, kann deine Fachkraft sich ggf. eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen, die das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nachweist.

Welche Anlaufstellen zum FEG gibt es im Münsterland?

Nutze die Beratungsmöglichkeiten für dich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber!

Wende dich gerne an eine der – von uns unabhängigen - Anlaufstellen, welche wir dir im Folgenden auflisten. Die Liste ist selbstverständlich nicht vollständig, es gibt sicherlich auch andere qualifizierte Partner auf diesem Gebiet. Wenn du auf diese Liste aufgenommen werden möchtest, wende dich gerne an uns.

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ANLAUFSTELLEN MÜNSTERLAND

Zentrale Anlaufstellen für Fragen zum FEG im Münsterland:

Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörde ist für Einreisende die erste Adresse. Sie ist zuständig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Alle Informationen zu Aufenthaltstiteln und deren Verlängerung, laufenden Anträgen oder Visa findest du bei den Ausländerbehörden der Städte und Kreise:

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Wir unterstützen dich im Prozess!

Wir unterstützen dich sehr gerne bei der Klärung deiner individuellen Fragen!

Wir bieten dir einen persönlichen Beratungsservice per Telefon, Mail, Video oder in Präsenz an! Lass uns gemeinsam deine nächsten Schritte erarbeiten, damit du gut informiert mit der für dich zuständigen Stelle in Kontakt treten kannst. Unser Service ist für dich kostenfrei und deine Anfragen werden vertraulich behandelt.

Deine Ansprechpartnerin

Link-Tipps Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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  • Make it in Germany: Ein Portal der Bundesregierung zur Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland
  • KOFA: Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung
  • BQ-Portal: Infoportal zur beruflichen Anerkennung, vor allem mit Informationen für Arbeitgebende
  • Anerkennung in Deutschland: Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Unternehmen Berufsanerkennung: Ein Projekt mit Blick auf das Thema Anerkennung aus betrieblicher Perspektive 
DISCLAIMER

Die auf dieser Internetseite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen, welche du auf dieser Website findest, sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du rechtlichen Rat für deine individuelle Situation oder dein individuelles Problem benötigst, solltest du bitte den Rat einer entsprechend qualifizierten Anwältin/einem entsprechend qualifizierten Anwalt einholen. Unsere Website ist ferner keine offizielle Auskunft der Bundesregierung oder einer sonstigen öffentlichen Stelle. Deshalb kannst du dich bei Kontakt mit deutschen Behörden nicht auf Informationen, welche du hier findest, berufen.

Sollten wir dich mit unserem Service nicht ausreichend informieren können, verstehen wir uns in einer Lotsenfunktion und leiten dich an unsere behördlichen und administrativen Partnerinnen und Partner in der Region weiter. Dabei sorgen wir dafür, dass du gut informiert mit der für dich zuständigen Stelle in Kontakt treten kannst. Unser Service ist für dich kostenfrei und deine Anfragen werden vertraulich behandelt.

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