Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist die zentrale Gesetzgebung für die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Bei der Einstellung internationaler Beschäftigter gibt es Regelungen, die anders sind als bei deutschen Beschäftigten.
Das Gesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten und zeigt die Möglichkeiten auf, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Seit dem 1. November 2023 gibt es Neuerungen des FEG, die auch in 2024 sukzessive erweitert werden und die Wege für die Einwanderung von Fachkräften und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen erleichtern. Einen Überblick über die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes findest du zum Beispiel auf der Plattform der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland".
Hier beantworten wir dir die meistgestellten Fragen (FAQ) zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und zeigen dir die einzelnen Schritte auf, die eine internationale Fachkraft bei der Zuwanderung durchläuft – vom Lebensort im Herkunftsland bis in dein Unternehmen. Erfahre mehr über das beschleunigte Fachkräfteverfahren – einer Möglichkeit den Zuwanderungsprozess zu verkürzen.
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Menschen aus dem Ausland können nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland einreisen, um zu arbeiten. Deutschland legt als souveräner Staat fest, welche Menschen aus welchen Ländern in Deutschland einreisen, bleiben und hier arbeiten dürfen – diese Entscheidung obliegt nicht den Arbeitgebenden. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebenden, Fachkräfte aus dem Ausland zu beschäftigen – insbesondere Fachkräfte aus Drittstaaten.
Bei den Arbeitsmöglichkeiten von Personen aus Drittstaaten muss zunächst unterschieden werden, ob die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf oder nicht-reglementierten Beruf aufgenommen werden soll. Ob ein Beruf in Deutschland reglementiert ist oder nicht, lässt sich mit dem Profi-Filter herausfinden.
Für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht-reglementierten Beruf gibt es aktuell vier Einreisewege im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Ab Juni folgen noch weitere Optionen für eine Zuwanderung.
Die Einreisemöglichkeiten im Überblick:
A) Einreise für qualifizierte Beschäftigung als anerkannte Fachkräfte
B) Einreise zur Durchführung einer Qualifizierungsmaße
C) Einreise für Anerkennungsverfahren und qualifizierte Beschäftigung (Anerkennungspartnerschaft)
D) Einreise für qualifizierte Beschäftige mit ausländischem Abschluss und Berufserfahrung
Das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung hat diese Wege kompakt in einem Flyer dargestellt. Einen Ausschnitt mit der Übersicht über die Einwanderungswege siehst du hier:
Hier übernehmen Arbeitgebende selbst den Prozess anstelle der Fachkraft und treffen eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Dadurch haben die zuständigen Behörden kürzere Fristen für die Bearbeitung der Anträge und das ganze Verfahren wird beschleunigt. Dafür überträgt dir die Fachkraft die Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots für eine qualifizierte Beschäftigung und die internationale Fachkraft muss bereits über die berufliche Qualifikation verfügen, um diese Beschäftigung auszuführen. Alle benötigten Unterlagen bekommst du von deiner internationalen Fachkraft. Ansprechpartner und Antragstelle in NRW für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die Bezirksregierung Köln. Alle weiteren Infos findest du bei der Bundesagentur für Arbeit: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darf ich in Deutschland keine Fachkraft aus Drittstaaten beschäftigen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt (AufenthG § 4a Abs. 5). Für die Anwerbung einer Fachkraft aus dem Ausland musst du dir den entsprechenden Aufenthaltstitel vorlegen lassen und gegenüber Behörden nachweisen können (Pflicht zur Dokumentation beim Arbeitgeber). Das gilt nicht nur zu dem Zeitpunkt, wenn die Fachkraft bei dir startet, sondern dauerhaft. Aufenthaltstitel sind im Regelfall an einen bestimmten Zweck des Aufenthalts gebunden und befristet – kontrolliere daher auch immer, ob der Aufenthaltstitel deiner Fachkraft noch gültig ist oder erneuert werden muss.
Anzeigepflicht bei vorzeitigem Arbeitsende: Sollte die Beschäftigung deiner Fachkraft vorzeitig beendet werden, musst du innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme die Ausländerbehörde informieren.
Alle weiteren Infos zu Arbeitgeberpflichten findest du auf den Seiten von "Make it in Germany".
Nutze die Beratungsmöglichkeiten für dich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber!
Wende dich gerne an eine der – von uns unabhängigen - Anlaufstellen, welche wir dir im Folgenden auflisten. Die Liste ist selbstverständlich nicht vollständig, es gibt sicherlich auch andere qualifizierte Partner auf diesem Gebiet. Wenn du auf diese Liste aufgenommen werden möchtest, wende dich gerne an uns.
Die Ausländerbehörde ist für Einreisende die erste Adresse. Sie ist zuständig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Alle Informationen zu Aufenthaltstiteln und deren Verlängerung, laufenden Anträgen oder Visa findest du bei den Ausländerbehörden der Städte und Kreise:
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