Ukrainische Geflüchtete brauchen eine Arbeitserlaubnis. Diese können sie aber schon mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie bekommen dann eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die ihnen die sofortige Aufnahme einer Arbeit ermöglicht. Eine Fiktionsbescheinigung ermöglicht eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit, auch wenn die Entscheidung über den Aufenthaltstitel noch nicht getroffen wurde.
WICHTIG: Solange Ukrainerinnen und Ukrainer visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland sind, dürfen sie noch nicht arbeiten! Die Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion durch Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind, müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Menschen aus der Ukraine, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Diesen Aufenthaltstitel können sie bei der Ausländerbehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde beantragt, an dem die geflüchtete Person wohnt bzw. registriert ist und gilt für 2 Jahre und kann gegebenenfalls auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findest du, unter Eingabe des Wohnortes, die zuständige Ausländerbehörde.
Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 bei der Ausländerbehörde beantragt wurde, stellt diese eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus. Mit dem Erhalt einer Fiktionsbescheinigung ist eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit sofort möglich, auch wenn die Entscheidung über den Aufenthaltstitel noch nicht getroffen wurde.
Wichtig: Solange Ukrainerinnen und Ukrainer visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland sind, dürfen sie noch nicht arbeiten!
Anmerkung: Die Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Betroffene unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein Umzug/eine andere Stadt/Gemeinde ist nur auf folgenden Gründen möglich:
In NRW wurde die Wohnsitzauflage für Ukraine-Geflüchtete jedoch neu geregelt. Für Betroffene sind Umzüge innerhalb des Bundeslandes bis auf weiteres ohne weitere Erlaubnis möglich. Ein Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland muss aber weiterhin schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden.
Das „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ hat eine Checkliste erstellt, die aufzeigt, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Von der Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde bis zum Onboarding im Unternehmen und am Lebensort.
Melde dich und lass uns über dein Anliegen sprechen. Wir entwickeln gerne gemeinsam mit dir die nächsten Schritte.